Hintergrund: Das steckt im Solarpaket

Balkonkraftwerke

Das ändert sich mit dem Solarpaket:

  • Die bisher teilweise vom Netzbetreiber geforderte zusätzliche Anmeldung entfällt. In Zukunft ist nur noch die Anmeldung im Marktstammdatenregister erforderlich.
  • Der Betrieb auch ohne Zweirichtungszähler wird ermöglicht. Dafür werden vorrübergehend rückläufige Zähler geduldet
  • Künftig gilt der Vereinfachte Anschluss für ein oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere.

Diese Änderungen stehen noch aus:

  • Damit die neuen Grenzen für die installierte Leistung (2 kW & 800 W) tatsächlich in der Praxis genutzt werden können, müssen auch die technischen Normen angepasst werden. Der zuständige Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) hat bereits einen Entwurf dazu vorgelegt, aber diesen noch nicht verabschiedet.
  • Auch die Frage des Anschlusses über einen Schuko-Stecker statt Wieland-Stecker ist durch die technischen Normen des VDE zu regeln. Aktuell ist der Schuko-Stecker nicht verboten, allerdings auch nicht explizit in der Norm aufgeführt. Dafür hat der VDE ebenfalls einen Änderungsentwurf vorgelegt, diesen aber noch nicht verabschiedet.
  • Die Aufnahmen von Steckersolargeräten in den Katalog der privilegierten Maßnahmen nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) steht weiterhin aus. Die Änderung sieht vor, dass Mieter:innen und Eigentümer:innen Steckersolargeräte auch ohne Zustimmung von Vermieter:in oder Wohnungseigentümerversammlung installieren können. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des WEG liegt bereits vor und es gab Anfang des Jahres dazu eine Anhörung im zuständigen Rechtsausschuss des Bundestages. Es gibt noch kein konkretes Datum für die Verabschiedung.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Dieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV- Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer wird weitgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Modell Mieterstrom keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des Stroms.

Mieterstrom

Der Mieterstrom wird in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch eine Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die bislang in Quartieren häufig ein Problem darstellten.

Entbürokratisierung

  • Dachanlagen bei Bedarf unbürokratisch repowern: Auch für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen deutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen. Für Freiflächenanlagen wurde der Ersatz von Modulen bereits im Jahr 2022 neu geregelt.
  • Direktvermarktung bis 25 kW vereinfachen: Die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Es ist nicht erforderlich, im Verhältnis von Anlagenbetreiber mit Direktvermarktern in diesem Segment gesetzliche Vorgaben zur technischen Ausstattung zu machen. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird dadurch günstiger. Zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber kann dennoch die Steuerbarkeit der direktvermarkteten Anlage vereinbart werden.
  • Gebäude im Außenbereich erschließen: Die Möglichkeit zur Förderung von Anlagen auf Ge- bäuden im Außenbereich wird erweitert. Die bestehende EEG-Regelung, die verhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich zu dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlagen (sog. „Solarstadl“) errichtet werden, wird grundsätzlich beibehalten, aber der entscheidende Stichtag wird auf den 1. März 2023 verschoben. Dächer bereits bestehender Gebäude können dann mit PV belegt werden.
  • Ausgeförderte PV-Anlagen ohne Aufwand weiter betreiben können: Die bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen nach ihrem Förderende vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreiber haben so weiterhin eine sehr einfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen.
  • Sicherheiten bei Ausschreibungen schneller zurückerstatten: In Zukunft sollen die Projektsicherungsbeiträge, mit denen Bieter ihre Gebote in den Ausschreibungen absichern, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der PV-Anlage zurückgezahlt werden, um Projektentwicklern nicht unnötig lange Liquidität zu entziehen.

Photovoltaik im Gewerbe

  • Ausbau von PV auf Gewerbedächern stärken: Für größere Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) auf Dächern wird die Förderung um 1,5ct/kWh angehoben als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Die Erhöhung der Vergütung bei Dachgewerbeanlagen um 1,5 Cent je kWh ist in § 48 Abs. 2 EEG verankert und gilt damit bei Teil- und Volleinspeisung.
  • Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026 auf. Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem professionellen Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.
  • Schwellenwerte flexibilisieren, insbesondere für Gewerbe-PV: Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt.
  • Zudem soll zukünftig ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Außerdem wird das Verfahren massentauglich ausgestaltet. Im Solarpaket I wird die gesetzliche Grundlage für die erforderliche Datenbank für Einheitenzertifikate geschaffen. Damit werden Regelungen zu Vereinfa- chungen bei den erforderlichen Anlagenzertifikaten ergänzt.
  • Ergänzend enthält das Gesetz Vereinfachungen bei der sog. Anlagenzusammenfassung. Das EEG betrachtet zur Ermittlung der Größe von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Anlagen wie eine Anlage. Im Solarpaket I ist eine Ausnahme von dieser Regelung für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen. Vereinfacht gesagt: Die Anlage auf dem benachbarten Wohnhaus führt zukünftig nicht mehr dazu, dass die eigene Anlage größer gerechnet wird und somit z.B. Anforderungen erfüllen muss, die eigentlich nur auf größere Anlagen zutreffen. Eine weitere Erleichterung betrifft Anlagen von Bürgerenergiege- sellschaften. Balkon-PV wird sogar ganz von den Zusammenfassungsregeln ausgenommen.

Freichflächen-Photovoltaik

  • Gebotsmenge für Freiflächenanlagen erhöhen: Projekte mit einer Größe bis zu 50 MW werden in den Ausschreibungen zugelassen. Mit der Anhebung von 20 auf 50 MW wird der besonders kostengünstige Ausbau im EEG gestärkt.
  • Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen ausweiten: Die sogenannten benachteiligten Ge- biete der Landwirtschaft werden grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet. Allerdings haben die Länder eine Opt-Out-Option, wenn ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen durch PV-Anlagen überschritten wird. Dieser Schwellenwert ist so angesetzt, dass die Ziele für den PV-Ausbau erreicht werden können. Ergänzend können die Länder bestimmte „weiche“ Schutzgebiete in den benachteiligten Gebieten ausschließen.
  • Mindestkriterien für PV-Freiflächenanlagen einführen: Im Hinblick auf die Naturverträglich- keit des PV-Ausbaus werden naturschutzfachliche Mindestkriterien eingeführt. Diese bundesweiten Kriterien gelten zukünftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen. Sie adressieren beispielsweise den maximalen Bedeckungsgrad der Fläche, die Durchgängigkeit für Tierarten oder Vorgaben für Reinigungsmittel. Die Kriterien sind somit ein Mehrwert für den Naturschutz und die Akzeptanz der Photovoltaik in der Fläche. Zugleich wurde bei der Ausgestaltung Wert darauf gelegt, dass die Kriterien für die Projektierer gut umsetzbar sind. Das wird unter anderem dadurch sichergestellt, dass der Anlagenbetreiber aus einer Liste von fünf Kriterien drei auswählen kann, die auf seine Gegebenheiten vor Ort besonders gut passen. Dabei kann der Anlagenbetreiber auch Mindestkriterien wählen, die bereits aufgrund technischer oder baulicher Besonderheiten erfüllt werden. Ebenso können die Mindestkriterien als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt werden, soweit sie naturschutzrechtlich hierzu geeignet sind.
  • Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen angemessen fördern: Es wird ein eigenes Untersegment mit einem eigenen Höchstwert von 9,5 ct/kWh für besondere Solaranlagen (Agri, Floating, Moor, Parkplatz) in den Ausschreibungen für PV-FFA eingeführt. Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann Agri-PV aus der Nische herauswachsen.
  • Menge besonderer Solaranlagen aufwachsen lassen: Es wird ein schrittweiser Aufwuchs der Ausschreibungsmengen für besondere Solaranlagen im Rahmen der bestehenden Freiflächenausschreibungen auf bis zu 2.075 MW pro Jahr eingeführt. In Summe geht damit aber keine Erhöhung der Mengen in der Freiflächen-Ausschreibung einher.
  • Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen angemessen beschränken: Der zusätzliche Zubau von Photovoltaik auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird auf ein Maximum von 80 Gigawatt bis 2030 beschränkt. Es wird im EEG klargestellt, dass mindestens 50% der PV auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet werden soll. Es ist im Sinne der Akzeptanz, wenn vorbelastete Flächen für den Ausbau in besonderem Umfang erschlossen werden.

Windkraft und Stromnetze

  • Bestehende Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie anerkennen: In Beschleunigungsgebieten sollen zukünftig deutliche Erleichterungen im Genehmigungsverfahren gelten. Eine Anerkennung von bestehenden Windgebieten muss nach der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie bereits bis 21. Mai 2024 erfolgen. Daher wird diese Regelung vorgezogen im Solarpaket umgesetzt.
  • EU-Notfall-Verordnung (Verordnung(EU)2022/2577) verlängern:Die Regelungen der sog. EU-Notfall-Verordnung, die Erleichterungen der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und für den Ausbau der Übertragungsnetze ermöglichen, wurden kürzlich verlängert. Diese Verlängerung wird nun im nationalen Recht nachvollzogen. Anträge für Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land, auf See sowie für PV-Anlagen können nun noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt werden, um ein vereinfachtes Verfahren zu durchlaufen. Bisher war ein Antrag bis zum 30. Juni 2024 gefordert. Auch die Anträge auf Planfeststellung von Stromnetzausbauvorhaben im Übertragungsnetz können bis zum 30. Juni 2025 gestellt werden.
  • Überragendes öffentliches Interesse im Verteilnetz ausweiten: Die generelle Beschränkung des überragenden öffentlichen Interesses auf die Hochspannung bzw. auf Verteilnetze im Außenbereich wird aufgehoben. Somit wird im Lichte des europäischen Beschleunigungspotenzials das überragende öffentliche Interesse im Verteilnetz, wo der überwiegende Teil der EE-Anlagen angeschlossen wird, ausgeweitet.
  • Innovationen fördern: Mit der Einführung einer Vergütung für sog. Flugwindenergieanlagen wird eine neue Erzeugungstechnologie gefördert, die künftig punktuell die Erzeugung aus konventionellen Windenergieanlagen an Land ergänzen kann. Zugleich sorgt eine Begrenzung der Förderung auf insgesamt 50 Megawatt Leistung dafür, dass die Kosten überschaubar bleiben.

Biogas

  • Befristetes Aussetzen der Südquote: Bis Ende2027 wird die Südquote bei den Biomasse- und Biomethanausschreibungen befristet ausgesetzt, um den Markt zu beleben.
  • Verlängerung der Realisierungs- und Pönalenfristen: Als Reaktion auf die schwierigen Marktbedingungen bei Biomethan werden die Fristen um 6 Monate verlängert.
  • Kapazitätserweiterung bei Kleingülleanlagen: Zum Zwecke des Selbstverbrauchs und der zusätzlichen Nutzung bereits vorhandener Gülle, wird für bestehende Güllekleinanlagen, deren installierte Leistung bisher maximal 75 kW betragen darf, die Möglichkeit geschaffen, die installierte Leistung auf bis zu 150 kW zu erhöhen, ohne dass der ursprüngliche Förderanspruch verloren ginge. Ein neuer Vergütungsanspruch für die zusätzliche Leistung entsteht dabei nicht.
  • Verrechnung der nicht bezuschlagten Biomethan-Ausschreibungsmengen auf die Ausschreibungsmengen für Biomasse: Ab dem Jahr 2025 wird ein Teil der nicht bezuschlagten Biomethanausschreibungsmenge im Folgejahr der Ausschreibungsmenge für Biomasse hinzugefügt, um den Biogas-Bestandsanlagen eine Anschlussperspektive zu ermöglichen.

Netzanschlüsse und Speicher

  • Technische Anschlussbedingungen (TAB) vereinheitlichen: Die Technischen Anschlussbedingungen der über 850 Netzbetreiber in Deutschland werden stärker vereinheitlichtSondervorgaben je nach Netzbetreiber sollen nur in bestimmten Fällen zulässig sein. Sie sind ferner zu begründen und zu veröffentlichen. Die Rolle von Musterwortlauten, unter denen sich Netzbetreiber versammeln können, wird ebenso gestärkt wie die Rolle der Technischen Anschlussregeln des Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN). Dies wird eine deutliche Erleichterung für EE-Projektierer mit sich bringen, die deutschlandweit tätig sind.
  • Flexible Nutzung von Speichern ermöglichen („Multi-Use“): In Zukunft können Speicher, die im Sommer die Erzeugung von PV-Anlagen vom Mittag in den Abend verlagern, auch im Winter für den Handel mit Netzstrom eingesetzt werden. Dafür wird das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip angepasst. Dabei wird auch in Zukunft sichergestellt, dass nur EE-Strom Förderung erhält.
  • Wegenutzungsrecht auf öffentlichen Grundstücken regeln: Auf Grundstücken im öffentlichen Eigentum wird das Recht zur Verlegung von Leitungen sowie das Recht zur Überfahrt bei der Errichtung und dem Rückbau von EE-Anlagen geregelt.
  • Verfahren zum Netzanschluss beschleunigen: Das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW) ausgeweitet. Auch für Anlagen bis 100 kW sind Vereinfachungen vorgesehen.
  • Netzanschluss für Speicher gleichrangig zu EE ausgestalten: Das Privileg auf einen bevorzugten Netzanschluss für erneuerbare Energien wird auch auf Speicher ausgeweitet.

Inkrafttreten

Der Bundestag wird diesen Freitag (26. April) in zweiter und dritter Lesung über das Gesetz abstimmen. Im Anschluss ist eine Befassung im Bundesrat erforderlich, der ebenfalls am 26. April tagt. Im Anschluss muss dann der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen und es tritt mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


Erforderliche beihilferechtliche Genehmigungen

§ 101 regelt, dass die Bestimmungen von § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 3, § 37b Absatz 2, § 37d, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38h Satz 2, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 1b, 2 und 4 Satz 2, § 85a Absatz 1 Satz 2 und § 100 Absatz 15, 16 und 36 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden dürfen.


Quelle: BMWK und eigene