Mündliche Frage: Ausschluss von Brauereigaststätten für Coronahilfen

Frage 17 Antwort

der Parl. Staatssekretärin Elisabeth Winkelmeier Becker auf die Frage der Abgeordneten Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass Brauereigaststätten, die Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind und durch den Lockdown den gleichen Umsatzrückgang wie andere Gaststätten haben, von den November- und Dezemberhilfen ausgeschlossen wurden, trotz der Tatsache, dass andere Gaststätten eine pauschale Umsatzerstattung von 75 Prozent erhalten haben (BR)?


“Die Bundesregierung ist sich der besonderen Betroffenheit der Brauereigaststätten vollumfänglich bewusst und daher bestrebt, ihrer schwierigen Lage im Rahmen der bestehenden Unterstützungsprogramme so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Brauereien mit angeschlossener Gaststätte sind in vielen Fällen bei der November- und Dezemberhilfe antragsberechtigt. Sie können, wie alle anderen Mischbetriebe auch, grundsätzlich Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten, wenn 80 Prozent des Vorjahresumsatzes auf direkt oder indirekt von den Schließungsanordnungen betroffene Aktivitäten entfällt.

Zu diesen Aktivitäten zählen nicht nur Umsätze aus dem Gastronomiebetrieb, sondern auch Lieferungen an Kneipen, Restaurants, Veranstalter und andere direkt betroffene Unternehmen sowie Lieferungen über Dritte im Auftrag direkt betroffener Unternehmen, zum Beispiel Fassbierlieferungen“

Quelle: Plenarprotokoll 19/203 (bundestag.de)