Die weltweite Klimakrise und nationale, europäische und internationale Verpflichtungen im Bereich Klimaschutz erfordern ein unverzügliches Tätigwerden Deutschlands. Auch im Energiesektor sind sofortige Maßnahmen zum Klimaschutz notwendig: Die Bundesregierung hat der am 6. Juni 2018 eingesetzten Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ den Auftrag erteilt, ein Aktionsprogramm zu erarbeiten, mit dem die Einsparziele für die Energiewirtschaft zuverlässig erreicht werden. Ihren Abschlussbericht hat die Kommission der Bundesregierung am 30. Januar 2019 übergeben. Die Kommission hält – neben weiteren Maßnahmen – zum Schutze des Klimas bis 2022 einen Rückgang von „annähernd 5 GW“ bei Braunkohlekraftwerken und von 7,7 GW bei Steinkohlekraftwerken gegenüber 2017 für zwingend erforderlich (Abschlussbericht S. 62).
Trotz der Dringlichkeit hat die Bundesregierung bislang keine klimaschützenden Maßnahmen zur Umsetzung des Kommissionsberichts auf den Weg gebracht. Dadurch besteht – gerade aufgrund der zeitlich engen Spielräume zur Eindämmung der Klimakrise – die Gefahr, die im gesellschaftlichen Konsens erreichten Minimalziele zu verfehlen.
Vorliegender Gesetzentwurf macht den Einstieg in den Kohleausstieg und setzt für die erste Phase zum Klimaschutz im Bereich Braun- und Steinkohle bis 2022 die Forderungen der Kommission zum Klimaschutz um. Dies zeigt, dass sofortiges Handeln zur Bekämpfung der Klimakrise nicht nur erforderlich, sondern auch möglich ist.
Ziel des Entwurfs ist die Stilllegung von Braunkohlekraftwerkskapazitäten mit einer elektrischen Nettoleistung in Höhe von mindestens 3 GW und einer elektrischen Nettoleistung von mindestens 4 bis 7,7 GW Steinkohlekraftwerkskapazitäten (Anforderung der Kommission abzüglich der Sicherheitsbereitschaft und der Reserve) bis spätestens zum 31. Dezember 2022. Dabei setzt das Gesetz zunächst – entsprechend den Vorschlägen der Kommission (siehe Kommissionsbericht S. 64) – auf eine einvernehmliche Lösung mit den Betreibern. Im Falle des Scheiterns solcher Lösungsansätze bis zum 30. Juni 2020 enthält das Gesetz das notwendige Instrumentarium, um schnell auf die notwendigen Anforderungen des Klimaschutzes zu reagieren und die erforderliche Menge an Kraftwerkskapazitäten in verhältnismäßiger und entschädigungsfreier Art und Weise stillzulegen. Folgerichtig werden zudem die Genehmigung neuer Kohlekraftwerke untersagt sowie aus der Stilllegung folgende überschüssige Berechtigungen für den Emissionshandel aus der Versteigerung herausgenommen.
Der Gesetzentwurf nimmt sich nur einer der dringendsten Klimaschutzmaßnahmen im Energiesektor an. Alternativ könnte angedacht werden, die abzuschaltenden Kraftwerke unmittelbar per Gesetz zu bestimmen. Vorliegender Entwurf setzt demgegenüber aber zunächst auf eine einvernehmliche Lösung. Die weitere Umsetzung des Kommissionsberichts einschließlich finanzieller Maßnahmen und Hilfestellungen, insbesondere Strukturhilfen für betroffene Regionen, Regelungen für die weiteren Stilllegungspfad, aber auch weitergehende Maßnahmen zum Klimaschutz allgemein, wie bspw. ein umfassendes Klimaschutzgesetz des Bundes, bleiben der weiteren nahen Gesetzgebung vorbehalten.